Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bestellung von Ersatzmitgliedern
§ 31.Paragraph 31,
Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem Paragraph 30, entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12105053
alte Dokumentnummer
N6199112159A