Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bestellungshindernisse
§ 33.Paragraph 33,
Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,
wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat,
wer außer Dienst gestellt ist oder
gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12105055
alte Dokumentnummer
N6199112161A