Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Durchführung der Eignungsprüfung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist in Form von objektiven Tests durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Verteilung der Tests an die einzelnen Bewerber und Bewerberinnen hat erst unmittelbar vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, daß vom Inhalt des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt wird.
(3)Absatz 3,Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Teilnahme an der Eignungsprüfung keinen Kostenersatz zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12105062
alte Dokumentnummer
N6199112168A