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§ 47 AusG

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 366/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 366/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Befassung der Aufnahmekommission

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat die Aufnahmekommission aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen,
    1. Ziffer eins
      wenn diese Dienststelle gemäß Paragraph 45, Absatz 2, beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung eine geringere Punktezahl als ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin erzielt hat, dessen (deren) Bewerbung noch aufrecht ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn mindestens zwei Personen die bei der Eignungsprüfung erzielte höchste Punktezahl erreicht haben und von diesen nicht alle berücksichtigt werden können.
  2. Absatz 2,Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission alle für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105069

alte Dokumentnummer

N6199112175A