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§ 53 AusG

Fassungen
01.09.1991 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5301.09.199131.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

Paragraph 53, (1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

  1. Absatz 2,In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
    1. Ziffer eins
      die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleiben soll,
    2. Ziffer 2
      die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105075

alte Dokumentnummer

N6199112181A