Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Inkrafttretensdatum
01.09.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
§ 53. (1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.Paragraph 53, (1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
(2)Absatz 2,In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleiben soll,
die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.
Dokumentnummer
NOR12105075
alte Dokumentnummer
N6199112181A