Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Reihung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Die Bewerber und Bewerberinnen sind nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche bei der in der Ausschreibung genannten Dienststelle zu reihen, wenn sie die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(2)Absatz 2,In der Reihung sind auch jene Bewerbungen zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden Ausschreibung erfolgt sind, wenn
sie gemäß § 68 Abs. 2 noch gültig sind undsie gemäß Paragraph 68, Absatz 2, noch gültig sind und
die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(3)Absatz 3,Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder Bewerberinnen aufscheinen und die letzte Ausschreibung für eine solche Planstelle nicht mehr als ein Jahr zurückliegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12105087
alte Dokumentnummer
N6199112193A