Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
§ 71.Paragraph 71,
Widerspricht die nach § 70 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren. Widerspricht die nach Paragraph 70, Absatz eins, getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12105093
alte Dokumentnummer
N6199112199A