Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Entscheidung über die Verwendungsänderung
§ 80.Paragraph 80,
Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 79 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 79, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12105102
alte Dokumentnummer
N6199112208A