Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1988Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 231/1988, zu BGBl. Nr. 218/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,)
(1)Absatz eins,Einem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, 2 und 6 zu erteilen, wennEinem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 6 zu erteilen, wenn
nicht außergewöhnliche Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten entgegenstehen,
sich der jugendliche Ausländer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 15, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Nach Vollendung des 19. Lebensjahres des Ausländers ist Abs. 1 weiterhin anzuwenden, wenn der Ausländer bereits vorher die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt hat und sich mit Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 15 Abs. 5 gilt sinngemäß.Nach Vollendung des 19. Lebensjahres des Ausländers ist Absatz eins, weiterhin anzuwenden, wenn der Ausländer bereits vorher die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt hat und sich mit Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Paragraph 15, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Anträge auf Ausstellung eines Befreiungsscheines, die in der Zeit zwischen der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht, es sei denn, es besteht nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161252
Alte Dokumentnummer
N6197521980L