Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12eParagraph 12 e
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Grenzgänger
§ 12e.Paragraph 12 e,
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) zugelassen, wenn Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) zugelassen, wenn
sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,
eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272200