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§ 14b AuslBG

Fassungen
01.10.1990 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14b01.10.199031.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Einschränkung des Geltungsbereiches

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses durch Verordnung festlegen, daß die Arbeitserlaubnis auf bestimmte fachliche Bereiche eingeschränkt werden kann oder bestimmte fachliche Bereiche nicht umfassen darf, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder die Sicherung der gegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen dies erfordern. Die Einschränkung des Geltungsbereiches ist in der Arbeitserlaubnis festzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Einschränkung des Geltungsbereiches gilt nicht für Arbeitsverhältnisse und Arbeitserlaubnisse, welche bereits vor Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung bestanden haben.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097749

Alte Dokumentnummer

N6197521654L