Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2007Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14dParagraph 14 d
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2007
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis
§ 14d. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlichen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des ArbeitsmarktserviceParagraph 14 d, (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlichen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,
die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und
innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.
(2)Absatz 2,Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Regionalbeirat laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:
Name, Adresse und Art des Betriebes;
Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;
das Datum der Beschäftigungsaufnahme.
Dokumentnummer
NOR12109374
alte Dokumentnummer
N6199439855J