Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14gParagraph 14 g
Inkrafttretensdatum
01.10.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Untersagung der Beschäftigung
§ 14g.Paragraph 14 g,
(1)Absatz eins,Dem Arbeitgeber, welcher einen Ausländer auf Grund einer Arbeitserlaubnis beschäftigt, ist die Beschäftigung zu untersagen,
wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden,
wenn der Betrieb einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 8 gilt entsprechend.Paragraph 7, Absatz 8, gilt entsprechend.
(3)Absatz 3,Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Abs. 1 endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Absatz eins, endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013
Dokumentnummer
NOR12097754
Alte Dokumentnummer
N6197521659L