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§ 14g AuslBG

Fassungen
01.10.1990 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14g01.10.199031.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 g

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Untersagung der Beschäftigung

Paragraph 14 g,

  1. Absatz eins,Dem Arbeitgeber, welcher einen Ausländer auf Grund einer Arbeitserlaubnis beschäftigt, ist die Beschäftigung zu untersagen,
    1. Ziffer eins
      wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden,
    2. Ziffer 2
      wenn der Betrieb einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 8, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Absatz eins, endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097754

Alte Dokumentnummer

N6197521659L