Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Stellung des Ausländers im Verfahren
§ 21.Paragraph 21,
Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12097764
alte Dokumentnummer
N6197521669L