Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31aParagraph 31 a
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
01.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt VIIaAbschnitt römisch sieben a
Mitwirkung an der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes
§ 31a. Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist gemäß § 23 Abs. 2 eingerichtete Unterausschuß anzuhören. Paragraph 31 a, Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist gemäß Paragraph 23, Absatz 2, eingerichtete Unterausschuß anzuhören.
Dokumentnummer
NOR12097778
Alte Dokumentnummer
N6197521683L