Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außenhandelsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Globalmeldung gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005Globalmeldung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AußHG 2005
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
eine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,
Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und
Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.
Eine Kopie des Vertrags oder der Verträge, die die Grundlage für die Verbringungen darstellen, ist anzuschließen.
(2)Absatz 2,Wer Güter auf Grund einer Globalmeldung verbringt, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Jahresabschlussmeldung über die in einem Kalenderjahr erfolgten Verbringungsvorgänge zu erstatten. Diese Meldung hat bis 1. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und folgende Daten zu enthalten:
die Gesamtmenge der verbrachten Güter für jede in der Anlage genannte Güterkategorie,
Name und Adresse der betroffenen Abnehmer und
Name und Adresse der betroffenen Endverwender.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR40128358