Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außenhandelsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei Mischungen gemäß § 16 Abs. 2 AußHG 2005Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei Mischungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, AußHG 2005
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in § 16 Abs. 1 AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.Die in Paragraph 16, Absatz eins, AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.Die in Absatz eins, genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.
Schlagworte
Bewilligungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR40128361