Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außenhandelsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 AußHG 2005Anforderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AußHG 2005
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden.Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden.
(2)Absatz 2,Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Absatz eins, ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR40128364