Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 207mzum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 m
Text
II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertretersrömisch zwei. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
Verfahrenseinleitung
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung beantragt oder von Amts wegen, etwa auf Grund einer Mitteilung.
(2)Absatz 2,Ist die Person noch minderjährig, so kann das Verfahren frühestens drei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192609