Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 207mzum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 m
Text
Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters
§ 125.Paragraph 125,
Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden. Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (Paragraph 123, Absatz eins,), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192617