Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Verfahrensführung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Verfahren, die eine schutzberechtigte Person betreffen, sind so zu führen, dass deren Wohl bestmöglich gewahrt wird.
(3)Absatz 3,Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192604