Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
10. Abschnitt
Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung
Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Das Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung einer vertretenen Person dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer zu begründen. Beruht die Versagung der Genehmigung auf mehreren Gründen, so sind sie alle in der Begründung anzuführen. Auf Antrag hat das Gericht auf der Urkunde über die Rechtshandlung ohne Beifügung einer Begründung zu bestätigen, dass es die Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf.
(2)Absatz 2,Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld (§§ 215 bis 220 ABGB) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform (§ 221 ABGB) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld (Paragraphen 215 bis 220 ABGB) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform (Paragraph 221, ABGB) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192633