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§ 145a AußStrG

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. I Nr. 59/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 145a heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 145a01.01.201730.06.2018 BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 59/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Erhebungen und Registereintragungen

Paragraph 145 a,

  1. Absatz eins,Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln. Dies kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:
    1. Ziffer eins
      durch Befragung von Auskunftspersonen;
    2. Ziffer 2
      durch Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch und, soweit erforderlich, in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken.
  2. Absatz 2,Der Gerichtskommissär hat eine Abfrage des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters und des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Der Gerichtskommissär hat die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung, die im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis für den Verstorbenen, sei es als Vertretener oder Vertreter, eingetragen ist, zu registrieren.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192642