Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 159Paragraph 159
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 159.Paragraph 159,
(1)Absatz eins,Die Erbantrittserklärung hat zu enthalten:
Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers;
die Berufung auf einen Erbrechtstitel;
die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten;
die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe.
(2)Absatz 2,Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046787