Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft
§ 171.Paragraph 171,
Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird. Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (Paragraph 810, ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046799