Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 180Paragraph 180
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 180.Paragraph 180,
(1)Absatz eins,Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046808