Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 192Paragraph 192
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Feilbietungsbedingungen
§ 192. Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen: Paragraph 192, Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen:
Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt des Antragstellers;
die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
Bestimmungen über die Bekanntmachung des Feilbietungsedikts;
die Angabe, ob die Bieter vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;
Bestimmungen über die Zahlung des Feilbietungserlöses;
Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Feilbietungserlöses unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbes, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses.
Anmerkung
ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2008
Dokumentnummer
NOR40046820