Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 193Paragraph 193
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 193. Die Feilbietung darf nur bewilligt werden, wenn die Feilbietungsbedingungen keine unerlaubten und ungültigen Bestimmungen enthalten und der Antragsteller bescheinigt, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen. Paragraph 193, Die Feilbietung darf nur bewilligt werden, wenn die Feilbietungsbedingungen keine unerlaubten und ungültigen Bestimmungen enthalten und der Antragsteller bescheinigt, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.
Anmerkung
ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2008
Dokumentnummer
NOR40046821