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§ 194 AußStrG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19401.01.200531.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 194

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Edikt

Paragraph 194, (1) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassen.

  1. Absatz 2,Das Edikt muss enthalten
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
    2. Ziffer 2
      das geringste Gebot;
    3. Ziffer 3
      Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;
    4. Ziffer 4
      Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;
    5. Ziffer 5
      den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.
  2. Absatz 3,Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Absatz 2, Ziffer 5, ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist Paragraph 71, EO sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2008

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046822