Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 194Paragraph 194
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Edikt
§ 194. (1) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassen.Paragraph 194, (1) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassen.
(2)Absatz 2,Das Edikt muss enthalten
die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;
Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;
den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.
(3)Absatz 3,Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Abs. 2 Z 5 ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist § 71 EO sinngemäß anzuwenden.Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Absatz 2, Ziffer 5, ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist Paragraph 71, EO sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.
Anmerkung
ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2008
Dokumentnummer
NOR40046822