Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 197Paragraph 197
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 197. (1) Der Feilbietungserlös ist beim Gerichtskommissär zu erlegen. Er hat ihn nach den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden. Die Kosten des Ediktes hat er einzubehalten.Paragraph 197, (1) Der Feilbietungserlös ist beim Gerichtskommissär zu erlegen. Er hat ihn nach den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden. Die Kosten des Ediktes hat er einzubehalten.
(2)Absatz 2,Sobald der Feilbietungserlös erlegt ist und die allenfalls noch erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen vorliegen, hat der Gerichtskommissär eine Amtsurkunde darüber auszustellen, was auf Grund des Feilbietungsergebnisses in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann. Sonst ist eine Amtsurkunde auszustellen, die den Erfordernissen der Urkundenhinterlegung genügt.
Anmerkung
ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2008
Dokumentnummer
NOR40046825