Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Wird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem selbst stattgeben, wenn er sich richtet gegen
einen verfahrensleitenden Beschluss, soweit er selbständig anfechtbar ist;
die Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 67);die Zurückweisung eines Rechtsmittels (Paragraph 67,);
einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden ist, sofern sich ohne weitere Erhebungen auf Grund der Aktenlage ergibt, dass dieser aufzuheben und der allenfalls zugrunde liegende verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder dass er im Sinne des Rekursbegehrens zur Gänze abzuändern ist.
(2)Absatz 2,Einen Beschluss nach Abs. 1 Z 4 darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur einmal fällen.Einen Beschluss nach Absatz eins, Ziffer 4, darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur einmal fällen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046678