Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Zurückweisung durch das Rekursgericht
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
er unzulässig oder - soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist - verspätet ist;er unzulässig oder - soweit nicht Paragraph 46, Absatz 3, anzuwenden ist - verspätet ist;
er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.
(2)Absatz 2,Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046682