Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Ist selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen, so hat das Rekursgericht, auch wenn
einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist,
eine Partei in dem Verfahren nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde oder
entgegen besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht mündlich verhandelt wurde,
den Beschluss nicht aufzuheben, sondern selbst in der Sache zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erhebung des Rekurses oder Erstattung der Rekursbeantwortung in das Rekursverfahren eingetreten ist.
(3)Absatz 3,Kommt eine Entscheidung nach Abs. 1 nicht in Betracht und kann der angefochtene Beschluss auch nicht ohne weitere Erhebungen abgeändert werden, so sind er und das vorangegangene Verfahren, soweit es vom Verfahrensverstoß betroffen ist, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung oder -wiederholung, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.Kommt eine Entscheidung nach Absatz eins, nicht in Betracht und kann der angefochtene Beschluss auch nicht ohne weitere Erhebungen abgeändert werden, so sind er und das vorangegangene Verfahren, soweit es vom Verfahrensverstoß betroffen ist, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung oder -wiederholung, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
(4)Absatz 4,Das Gericht hat den angefochtenen Beschluss jedenfalls aufzuheben und nach Abs. 3 vorzugehen, wennDas Gericht hat den angefochtenen Beschluss jedenfalls aufzuheben und nach Absatz 3, vorzugehen, wenn
ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat,
anstelle eines Richters ein Rechtspfleger entschieden hat oder
das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
Schlagworte
Verfahrenswiederholung
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046686