Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Entscheidung über den Abänderungsantrag
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Ist der Abänderungsantrag unzulässig, so hat ihn das Gericht zurückzuweisen.
(2)Absatz 2,Liegt ein Abänderungsgrund vor, so ist der Beschluss im Rahmen des Antrags so weit abzuändern, als er vom Abänderungsgrund betroffen ist. Zu Ungunsten der Partei, die die Abänderung begehrt, können Beschlüsse nur in Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, abgeändert werden. Sonst ist der Abänderungsantrag abzuweisen, wenn keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung über die Sache zu fällen wäre.
(3)Absatz 3,Die Abänderung rechtsgestaltender Beschlüsse wirkt dritten Personen gegenüber nicht zurück.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046705