Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (§ 40) schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden.Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (Paragraph 40,) schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden.
(2)Absatz 2,Ist ein Verfahren über die Bewilligung der Annahme bereits anhängig, so ist der Widerruf einer Zustimmungserklärung bei Gericht anzubringen. Wurde die Zustimmung vor einer die Adoption vermittelnden Stelle abgegeben oder dieser übergeben, so kann der Widerruf auch dieser gegenüber erklärt werden. Diese Stelle ist zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufs an das Gericht verpflichtet.
(3)Absatz 3,Zustimmungserklärungen bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen wurden, und können auch einem weiteren Verfahren zugrundegelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046715