Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2013
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
3. Abschnitt
Legitimation durch den Bundespräsidenten
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Die Legitimation durch Entschließung des Bundespräsidenten kann jeder Elternteil oder das Kind beantragen. Ist das Kind minderjährig, so bedarf die Antragstellung der Bewilligung des Pflegschaftsgerichts.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern, die Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind sowie den Grund, aus dem die Eheschließung unterblieben ist, zu erheben, sich zum Antrag zu äußern und diesen unmittelbar dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Findet dieser keine Bedenken gegen die Bewilligung des Gesuches, so hat er dem Bundespräsidenten die Ehelicherklärung des Kindes vorzuschlagen. Der Bundesminister für Justiz und der Bundespräsident können das Gericht um ergänzende Beweisaufnahmen ersuchen.
(3)Absatz 3,Die Entschließung des Bundespräsidenten wird mit dem Tag ihrer Unterfertigung wirksam. Das Gericht hat den Parteien die Ehelicherklärung mitzuteilen.
(4)Absatz 4,In Verfahren über die Legitimation eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046720