Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Dauerhafte Entwicklung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass der Vorgang zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der dauerhaften Entwicklung des Bestimmungslandes führt.
(2)Absatz 2,Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
der Umstand, dass ein Staat bei Erfüllung seiner legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollte,
die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestimmungslandes,
der jeweilige Anteil der Rüstungs- und Sozialausgaben des Bestimmungslandes unter Berücksichtigung jedweder Hilfe der Europäischen Union oder auf bilateraler Ebene.
Schlagworte
Sicherheitsbedürfnis, Rüstungsausgabe
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR40127971