Rechtstracker.at

§ 25a AußWG 2011

Fassungen
26.02.2013 bis 24.07.2020 — BGBl. I Nr. 37/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a26.02.201324.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2020
§ 25a08.12.201125.02.2013 BGBl. I Nr. 112/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

26.02.2013BGBl. I Nr. 37/2013

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2020

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

4. Abschnitt
Beschränkung von Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Genehmigungspflichten

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Soweit die Absatz 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb des Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      der Erwerb einer Beteiligung an diesem oder
    3. Ziffer 3
      der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf dieses.
      Unter Unternehmen sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zu verstehen.
  2. Absatz 2,Sofern unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein Vorgang im Sinne von Absatz eins, einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn
    1. Ziffer eins
      das betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 291 aus 1897,, unterliegt und
    2. Ziffer 2
      in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV betrifft und
    3. Ziffer 3
      der Erwerb durch eine natürliche Person, die kein Unionsbürger, Bürger des EWR oder der Schweiz ist, oder eine juristische Person oder Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat mit Ausnahme des EWR und der Schweiz hat, erfolgt.
      Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Bereiche im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, sind solche
    1. Ziffer eins
      der inneren und äußeren Sicherheit, insbesondere
      1. Litera a
        Verteidigungsgüterindustrie und
      2. Litera b
        Sicherheitsdienste;
    2. Ziffer 2
      der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere im Bereich
      1. Litera a
        der Energieversorgung,
      2. Litera b
        der Wasserversorgung,
      3. Litera c
        der Telekommunikation
      4. Litera d
        des Verkehrs und
      5. Litera e
        der Infrastruktureinrichtungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung und des Gesundheitswesens.
  4. Absatz 4,Von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2, ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      der Erwerber hält 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dieser anderen Person oder Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      diese andere Person oder Gesellschaft hält am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte,
    3. Ziffer 3
      eine weitere Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, hält sowohl an dieser anderen Person oder Gesellschaft als auch am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder
    4. Ziffer 4
      der Erwerber hat mit dieser anderen Person oder Gesellschaft eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.
  5. Absatz 5,Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2,, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      zwei Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten eingehen und ihnen dadurch gemeinsam mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen oder
    2. Ziffer 2
      eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten mit einer anderen Person oder Gesellschaft beendet wird und nach dieser Beendigung einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen.
      Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile gemäß Ziffer eins und 2 ist Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2,, so ist von dem oder den Erwerbern ein Antrag auf Genehmigung zu stellen
    1. Ziffer eins
      vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder vor Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
    2. Ziffer 2
      im Fall eines öffentlichen Angebots vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots.
  7. Absatz 7,Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, an dem der Erwerb oder die Beteiligung erfolgen sollen,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins, oder 2,
    4. Ziffer 4
      Darstellung des geplanten Erwerbsvorgangs und
    5. Ziffer 5
      Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder
    1. Ziffer eins
      ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
    2. Ziffer 2
      keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, oder
    3. Ziffer 3
      ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf diese Interessen erforderlich ist.
      Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
  9. Absatz 9,Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Absatz 8, Ziffer 3, ist mit Bescheid
    1. Ziffer eins
      der Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen nicht zu befürchten ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt,
      1. Litera a
        die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder
      2. Litera b
        die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.
        Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
  10. Absatz 10,Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Absatz 8, oder Absatz 9, als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
  11. Absatz 11,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      bei diesem Vorgang die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, nicht erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, und
    3. Ziffer 3
      begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen zu befürchten ist und
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllt sind und
    5. Ziffer 5
      unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen einem Genehmigungsverfahren nicht entgegen stehen.
      Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Umgehungsverdacht im Sinne von Ziffer 2, vorliegt, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und der tatsächlich erzielte Einfluss auf das zu erwerbende Unternehmen maßgebend.
  12. Absatz 12,Auf ein gemäß Absatz 11, eingeleitetes Verfahren sind die Absatz 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.
  13. Absatz 13,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Absatz eins, vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
  14. Absatz 14,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Entscheidungen gemäß Absatz 8, Ziffer eins, oder 2, Absatz 9, oder Absatz 12, oder Endentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die erwerbenden Personen oder Gesellschaften,
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen, an dem der Erwerb erfolgen soll, und
    3. Ziffer 3
      der Umstand, ob
      1. Litera a
        der Vorgang als unbedenklich angesehen wurde,
      2. Litera b
        Auflagen vorgeschrieben wurden,
      3. Litera c
        der Vorgang nicht genehmigt wurde oder
      4. Litera d
        der Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2013

Schlagworte

Daseinsvorsorge, Rettungswesen, Ausbildung

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40147445