Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Ausnahmen von den Genehmigungspflichten
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Keine Genehmigung gemäß § 26 ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union,Keine Genehmigung gemäß Paragraph 26, ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union,
die im Rahmen humanitärer Hilfe nach Katastrophenfällen oder als Zuwendung in Notfällen getätigt werden oder
bei denen Güter nach einer Reparatur oder Instandhaltung in den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden oder
bei denen Güter nach einer Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken an den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festzulegen, sofern eine Ermächtigung der Europäischen Union dazu vorliegt und nicht zu befürchten ist, dass die von der Ausnahme erfassten Verbringungsvorgänge zu einer nachträglichen Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück führen könnten.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR40127986