Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
2. Abschnitt
Zertifizierung von Unternehmen
Voraussetzungen der Zertifizierung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Personen oder Gesellschaften, die als Empfänger von Verteidigungsgütern in Frage kommen, mit Bescheid zu zertifizieren, sodass sie solche Güter im Rahmen einer Allgemeingenehmigung eines anderen Mitgliedstaates beziehen können. Dem Antrag sind ausführliche Nachweise über die Erfüllung der in den Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen anzuschließen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Personen oder Gesellschaften, die als Empfänger von Verteidigungsgütern in Frage kommen, mit Bescheid zu zertifizieren, sodass sie solche Güter im Rahmen einer Allgemeingenehmigung eines anderen Mitgliedstaates beziehen können. Dem Antrag sind ausführliche Nachweise über die Erfüllung der in den Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen anzuschließen.
(2)Absatz 2,Eine Zertifizierung darf nur erfolgen, wenn von der betreffenden Person oder Gesellschaft erwartet werden kann, dass sie keine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten durchführen wird, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht, und dass sie Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten bei Gütern, die sie im Rahmen solcher Genehmigungen empfängt, einhalten wird. Dazu müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
Erfahrung im verantwortungsvollen Umgang mit Verteidigungsgütern durch
verlässliche Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen und anderen wesentlichen Rechtsvorschriften im Sinne von § 51 Abs. 1 lit. a,verlässliche Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen und anderen wesentlichen Rechtsvorschriften im Sinne von Paragraph 51, Absatz eins, Litera a,,
eine aufrechte Genehmigung zur Erzeugung von oder zum Handel mit derartigen Gütern und
sachlich erfahrene und im Sinne der §§ 50 und 51 verlässliche Führungskräfte,sachlich erfahrene und im Sinne der Paragraphen 50 und 51 verlässliche Führungskräfte,
Fehlen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Verlässlichkeit begründen könnten, insbesondere Vorstrafen in den in § 51 Abs. 1 Z 1 genannten Rechtsbereichen, auch solche gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, sonstige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen, die diese Person oder Gesellschaft betreffen, undFehlen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Verlässlichkeit begründen könnten, insbesondere Vorstrafen in den in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Rechtsbereichen, auch solche gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, sonstige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen, die diese Person oder Gesellschaft betreffen, und
Ausübung einer einschlägigen gewerblichen Tätigkeit bei Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Möglichkeit zur Integration von Systemen und Subsystemen, und
Ernennung einer Führungskraft als persönlich Verantwortliche für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren und
Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um alle besonderen Voraussetzungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Endverwendung und der Ausfuhr von erworbenen Gütern gewissenhaft zu befolgen und durchzusetzen, undVorlage einer von der in Ziffer 3, genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um alle besonderen Voraussetzungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Endverwendung und der Ausfuhr von erworbenen Gütern gewissenhaft zu befolgen und durchzusetzen, und
Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass den zuständigen Behörden auf Anfragen und im Rahmen von Kontrollen verlässlich genaue Auskünfte betreffend die Endverwendung und den Endverwender sämtlicher Güter gegeben werden, die im Rahmen einer Verbringungsgenehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen wurden, undVorlage einer von der in Ziffer 3, genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass den zuständigen Behörden auf Anfragen und im Rahmen von Kontrollen verlässlich genaue Auskünfte betreffend die Endverwendung und den Endverwender sämtlicher Güter gegeben werden, die im Rahmen einer Verbringungsgenehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen wurden, und
Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft gegengezeichneten genauen Beschreibung des im Unternehmen gültigen und durchgeführten internen Verhaltenskodex und Kontrollsystems im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren.Vorlage einer von der in Ziffer 3, genannten Führungskraft gegengezeichneten genauen Beschreibung des im Unternehmen gültigen und durchgeführten internen Verhaltenskodex und Kontrollsystems im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Z 6 genannte Beschreibung hat insbesondere zu enthalten:Die in Absatz 2, Ziffer 6, genannte Beschreibung hat insbesondere zu enthalten:
alle organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Abwicklung von Verbringungs- und Ausfuhrvorgängen und
die Hierarchie der Verantwortlichen und die genaue Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens und
die internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren und
alle Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und zur Aus- und Fortbildung des Personals und
physische und technische Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen und
Aufzeichnungspflichten und andere Maßnahmen zur genauen Rückverfolgung von Verbringungs- und Ausfuhrvorgängen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung genauere Anforderungen zur Umsetzung der in Abs. 2 und 3 genannten Programme und Maßnahmen festzulegen. Er hat dabei sowohl die einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als auch die unterschiedlichen Möglichkeiten und Kapazitäten von Unternehmen unterschiedlicher Größe als auch die Arten der betroffenen Güter besonders zu berücksichtigen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung genauere Anforderungen zur Umsetzung der in Absatz 2 und 3 genannten Programme und Maßnahmen festzulegen. Er hat dabei sowohl die einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als auch die unterschiedlichen Möglichkeiten und Kapazitäten von Unternehmen unterschiedlicher Größe als auch die Arten der betroffenen Güter besonders zu berücksichtigen.
Schlagworte
Verbringungsvorgang, Prüfstruktur, Kontrollverfahren, Ausbildung, Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR40127995