Rechtstracker.at

§ 40 AußWG 2011

Fassungen
ab 30.06.2012 — BGBl. I Nr. 26/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute30.06.2012 BGBl. I Nr. 26/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

30.06.2012BGBl. I Nr. 26/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Aussetzung der Geltung und Widerruf von Zertifikaten

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann, ist mit Bescheid eine angemessene Frist für deren Umsetzung zu setzen, während welcher die Geltung des Zertifikats vorläufig ausgesetzt ist. Das Unternehmen hat die Umsetzung innerhalb der genannten Frist zu melden. In diesem Fall lebt die Geltung des Zertifikats wieder auf, sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einen Widerrufsbescheid gemäß Absatz 2, erlässt.
  2. Absatz 2,Zertifikate sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      Auflagen nicht erfüllt wurden,
    2. Ziffer 2
      ein Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, oder gemäß Absatz eins, ergibt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oder
    3. Ziffer 3
      eine Meldung gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig erstattet wird.
  3. Absatz 3,Wird die Geltung eines Zertifikats gemäß Absatz eins, ausgesetzt oder wird das Zertifikat gemäß Absatz 2, widerrufen, so hat die von der Aussetzung oder vom Widerruf betroffene Person oder Gesellschaft alle ihr bekannten Lieferanten von Gütern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung unverzüglich zu unterrichten. Eine neuerliche Unterrichtung ist durchzuführen, wenn die vorläufig ausgesetzte Geltung des Zertifikates wieder auflebt.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127999