Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Nationale Behörde
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Nationale Behörde im Sinne von Art. VII Abs. 4 CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:Nationale Behörde im Sinne von Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX und den Teilen II und X des Verifikationsanhangs zur CWK,die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Artikel römisch neun und den Teilen römisch zwei und römisch zehn des Verifikationsanhangs zur CWK,
die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Artikel römisch neun, Absatz 15, CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Artikel römisch neun,, römisch zehn, römisch elf und dem Verifikationsanhang zur CWK,
die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie den Teilen II, VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Artikel römisch neun und römisch zehn sowie den Teilen römisch zwei, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des Verifikationsanhangs zur CWK,
der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und den Teilen VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK undder Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Artikel römisch elf und den Teilen römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des Verifikationsanhangs zur CWK und
die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
(2)Absatz 2,Abgesehen von den in § 48 genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.Abgesehen von den in Paragraph 48, genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Österreich als Nationale Behörde gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgt ist, zu informieren.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt ist, zu informieren.
(4)Absatz 4,In den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.In den in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.Unbeschadet der Absatz 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.
Schlagworte
Bewilligungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR40128006