Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
11. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.
(2)Absatz 2,Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist zu erbringen durchDer Nachweis gemäß Absatz eins, ist zu erbringen durch
Vorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle,
Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren oder
Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a oder b.Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, oder b.
(3)Absatz 3,Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR40128049