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§ 51c AVG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51c01.01.199931.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 51 c,

Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt der unabhängige Verwaltungssenat eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt der unabhängige Verwaltungssenat eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12066809

alte Dokumentnummer

N4199812312O