Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18bParagraph 18 b
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge
§ 18b.Paragraph 18 b,
(1)Absatz eins,Für die Einhebung von Beiträgen, die
Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen im Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sowie im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten an einen Sozialfonds zu entrichten haben und
ab 1. Juli 2026 fällig sind,
gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Sozialfonds weiterzuleiten. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Sozialfonds weiterzuleiten. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten. (1a)Absatz eins a,In den Abs. 1 Z 1 angeführten Kollektivverträgen kann festgelegt werden, dass abweichend von Abs. 1 die aufgrund der Kollektivverträge zu leistenden Beiträge vom Arbeitgeber direkt an den jeweiligen Sozialfonds geleistet werden können. Abs. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Im Fall einer derartigen Vereinbarung ist zugleich zu regeln, welche Daten im Zusammenhang mit der Beitragsleistung vom Arbeitgeber an den jeweiligen Sozialfonds zu übermitteln sind.In den Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Kollektivverträgen kann festgelegt werden, dass abweichend von Absatz eins, die aufgrund der Kollektivverträge zu leistenden Beiträge vom Arbeitgeber direkt an den jeweiligen Sozialfonds geleistet werden können. Absatz 3, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Im Fall einer derartigen Vereinbarung ist zugleich zu regeln, welche Daten im Zusammenhang mit der Beitragsleistung vom Arbeitgeber an den jeweiligen Sozialfonds zu übermitteln sind.
(2)Absatz 2,Für den Abzug der Beiträge nach Abs. 1 und die Übermittlung der zu leistenden Beiträge hat der Arbeitgeber gemeinsam mit der Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 34 ASVG dem zuständigen Sozialversicherungsträger zusätzlich folgende Daten bekannt zu geben:Für den Abzug der Beiträge nach Absatz eins und die Übermittlung der zu leistenden Beiträge hat der Arbeitgeber gemeinsam mit der Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 34, ASVG dem zuständigen Sozialversicherungsträger zusätzlich folgende Daten bekannt zu geben:
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, für den die Beiträge nach Abs. 1 geleistet werden,Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, für den die Beiträge nach Absatz eins, geleistet werden,
Bezeichnung des Sozialfonds, an den die Beiträge nach Abs. 1 abzuführen sind (Sozialfonds Bewachungsgerbe nach § 30 des Kollektivvertrags für Wachorgane im Bewachungsgewerbe oder Sozialfonds gemäß § 19 des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten),Bezeichnung des Sozialfonds, an den die Beiträge nach Absatz eins, abzuführen sind (Sozialfonds Bewachungsgerbe nach Paragraph 30, des Kollektivvertrags für Wachorgane im Bewachungsgewerbe oder Sozialfonds gemäß Paragraph 19, des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten),
Höhe der für den Arbeitnehmer geleisteten Beiträge,
Angabe der Beitragsgrundlage und
Angabe des Beitragszeitraumes.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, als Abgeltung für ihre Aufwendungen eine Vergütung von den eingehobenen (überwiesenen) Beiträgen in Höhe von 0,5 vH einzubehalten.
(4)Absatz 4,Sämtliche Änderungen im Fortbestand der in Abs. 2 Z 3 genannten Sozialfonds, der Bemessungsgrundlage oder des Beitragssatzes sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des diese Änderungen begründenden Kollektivvertrages (§ 14 ArbVG) bekanntzugeben.Sämtliche Änderungen im Fortbestand der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Sozialfonds, der Bemessungsgrundlage oder des Beitragssatzes sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des diese Änderungen begründenden Kollektivvertrages (Paragraph 14, ArbVG) bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18b und 18c sind die in Abs. 2 Z 3 genannten Sozialfonds berechtigt, Arbeitgeber, welche ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der nach Abs. 1 zu leistenden Beiträge nicht vollständig und fristgerecht nachkommen, auf Zahlung an den Sozialfonds beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen. Klagen nach dem ersten Satz gelten als Arbeitsrechtssachen nach § 50 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985. Der zuständige Sozialversicherungsträger ist über die Einbringung einer Klage nach dem ersten Satz entsprechend zu informieren.Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 18 b, und 18c sind die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Sozialfonds berechtigt, Arbeitgeber, welche ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der nach Absatz eins, zu leistenden Beiträge nicht vollständig und fristgerecht nachkommen, auf Zahlung an den Sozialfonds beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen. Klagen nach dem ersten Satz gelten als Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Der zuständige Sozialversicherungsträger ist über die Einbringung einer Klage nach dem ersten Satz entsprechend zu informieren.
Schlagworte
Denkmalreinigung, Fassadenreinigung, Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279647