Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2iParagraph 2 i
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Mehrfachbeschäftigung
§ 2i.Paragraph 2 i,
(1)Absatz eins,Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
NOR40260838