Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2002Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Informationspflicht
§ 3a.Paragraph 3 a,
Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über
den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR40028940