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§ 7o AVRAG

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 94/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7o01.01.201531.12.2016 BGBl. I Nr. 94/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 o

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 94/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zustellung

Paragraph 7 o,

  1. Absatz eins,Für die Anwendung der Paragraphen 7, bis 7m und 7o Absatz 2, gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, auch die im Inland gelegene Betriebsstätte, Betriebsräumlichkeit, auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an der der/die Arbeitnehmer/in tätig ist. Für eine Zustellung an dieser Abgabestelle kann sowohl die Partei des Verfahrens als auch der/die in Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte als Empfänger/in im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden. Dem/der in Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete/n Beauftragte/n darf auch dann zugestellt werden, wenn die Partei des Verfahrens als Empfänger/in im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet wurde oder die Partei des Verfahrens sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
  2. Absatz 2,Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Zustellung von Dokumenten aus Gründen, die in der Partei des Verfahrens oder in der Person des/der in Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragte/n liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann die Bezirksverwaltungsbehörde der Partei oder dem/der Beauftragten durch Bescheid auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für das gegenständliche Verfahren eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n namhaft zu machen. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und Absatz 2, ZustG ist sinngemäß anzuwenden; die Abgabestelle nach Absatz eins, gilt nicht als Abgabestelle nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ZustG.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40166413