Rechtstracker.at

§ 12 AWEG 2010

Fassungen
ab 30.07.2011 — BGBl. I Nr. 65/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute30.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 65/2011
§ 1219.08.201029.07.2011 BGBl. I Nr. 79/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 65/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWEG 2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

3. Abschnitt
Blutprodukte

Einfuhr, Verkehrsfähigkeitsbescheinigung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Einfuhr von Blutprodukten, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde.
  2. Absatz 2,Eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ist nur auszustellen, wenn gegen die Einfuhr der betreffenden Blutprodukte aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Andernfalls hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Antrag mit Bescheid abzuweisen oder erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung die für den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel gewährleisten soll.
  3. Absatz 3,Bei der Einfuhr von Blutprodukten zur direkten Transfusion ist die Verkehrsfähigkeit jedenfalls nicht gegeben, wenn die Blutspende, abgesehen vom Ersatz eines dem Spender tatsächlich entstandenen Aufwands, nicht unbezahlt erfolgt ist.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40129921