Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13kParagraph 13 k
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen
§ 13k.Paragraph 13 k,
Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Paragraph 13 j, sind
sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie
wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:
bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,
mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und
mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40216837